Gesetze / Soldatenversorgungsgesetz
SVG§ 4 Zweck und Arten
Stand: 01.01.2025
Wird zitiert von 8
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
Nach Gewicht
- VG Sigmaringen, 07.05.2007 – 1 K 904/06
- VG Düsseldorf, 07.05.2003 – 10 K 4180/02
- OVG Rheinland-Pfalz, 17.09.2021 – 10 A 10339/21Zitiert von 1
- BVerwG, 25.04.2025 – 2 WDB 13.24Vergewaltigung einer Kameradin; vorläufige Kürzung des RuhegehaltsZitiert von 1
- BSG, 05.09.2006 – B 7a AL 62/05 RZitiert von 7
- VG Stade, 25.03.2009 – 3 A 1463/08Zitiert von 1
Zuletzt entschieden
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 4 SVG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SVG%202025/4#abs-1 (1) Die Leistungen der Berufsförderung und der befristeten Dienstzeitversorgung sollen den Soldatinnen auf Zeit und Soldaten auf Zeit nach Eignung, Neigung und Leistungsfähigkeit eine individuelle Qualifizierung ermöglichen, sie auf die Zeiten der zivilberuflichen Bildung und der Tätigkeits- oder Beschäftigungssuche vorbereiten, diese Zeiten finanziell absichern und die Soldatinnen auf Zeit und Soldaten auf Zeit bei der Tätigkeits- und Beschäftigungssuche unterstützen. Alle Leistungen der Berufsförderung dienen der angemessenen Eingliederung in das zivile Erwerbsleben.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SVG%202025/4#abs-2 (2) Die Berufsförderung der Soldatinnen auf Zeit und Soldaten auf Zeit umfasst
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/SVG%202025/4#abs-3 (3) Soldatinnen und Soldaten, die freiwilligen Wehrdienst nach § 58b des Soldatengesetzes leisten, können als Berufsförderung die Teilnahme an dienstzeitbegleitenden Bildungs- und Eingliederungsmaßnahmen (§§ 6 und 9 Absatz 2) sowie Hilfen zur Eingliederung in das zivile Erwerbsleben (§ 9 Absatz 1 und 7) gewährt werden. § 5 Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/SVG%202025/4#abs-4 (4) Die Dienstzeitversorgung der Soldatinnen auf Zeit und Soldaten auf Zeit umfasst